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Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit (JÖSchG)

  K. = Kinder
J. = Jugendliche
E. = Erziehungsberechtigte
K. unter 14 Jahren ohne E. K. unter 14 Jahren mit E. J. unter 16 Jahren ohne E. J. unter 16 Jahren mit E. J. unter 18 Jahren ohne E. J. unter 18 Jahren mit E.
§ 1 Aufenthalt an jugendgefährdenden Orten nein nein nein nein nein nein
§ 3 Aufenthalt in Gaststätten nein (1) ja nein (1) ja ja
bis 24 Uhr
ja
  Aufenthalt in Nachtbars, Nachtclubs oder vergleichbaren Vergnügungsbetrieben nein nein nein nein nein nein
§ 4 Abgabe/Verzehr von Branntwein, branntweinhaltigen Getränken und Lebensmitteln nein nein nein nein nein nein
  Abgabe/Verzehr anderer alkoholischer Getränke, z.B. Wein, Bier o.ä. nein nein nein ja (2) ja ja
§ 5 Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen u.a. Disco (Ausnahmegenehmigung möglich) nein ja nein ja ja
bis 24 Uhr
ja
  Tanzveranstaltungen anerkannter Träger der Jugendarbeit ja
bis 22 Uhr
ja ja
bis 24 Uhr
ja ja
bis 24 Uhr
ja
§ 6 Besuch öffentlicher Filmveranstaltungen. Nur bei Freigabe des Films und Vorspanns: "ohne Altersbeschränkung"/ab 6/12/16/18 Jahre ja
bis 20 Uhr
ja ja
bis 22 Uhr
ja ja
bis 24 Uhr
ja
§ 7 Abgabe von Videokassetten und Bildträgern nur entsprechend der freigabekennzeichen: "ohne Altersbeschränkung"/ab 6/12/16/18 Jahre ja ja ja ja ja ja
§ 8 Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen, Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeit nein nein nein nein nein nein
  Benutzung von Bildschirm-Unterhaltungsgeräten ohne Gewinnmöglichkeiten nein ja nein ja ja ja
§ 9 Rauchen in der Öffentlichkeit nein nein nein nein ja ja


(1) Ausnahmen: auf einer Reise, zur Einnahme einer Mahlzeit oder eines Getränkes, anläßlich einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe 
(2) Erlaubt nur in Begleitung der Eltern oder des Vormunds. 

Eltern, Personensorgeberechtigte oder Erziehungsberechtigte sind nicht verpflichtet, alles zu erlauben, was das Gesetz gestattet. Sie tragen bis zur Volljährigkeit die Verantwortung.